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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der Fa. WESSNER Engineering GmbH

1. Allgemeines/Vertragsschluss.

(1) Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen, mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

(3) Proben, Muster sowie sonstige Unterlagen und Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen werden nur dann vertragliche Beschaffenheitsmerkmale, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Alle Angaben zu Konstruktion von Produkten in Form von Zeichnungen und/oder Tabellen gelten stets annäherungsweise. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Vertragsgegenstandes gegenüber Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Beschreibungen wird nicht gehaftet.

(4) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. (5) Bei Abschluss des Vertrages wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Begründen spätere Informationen nach unserer Ansicht Zweifel hieran, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller nicht die von uns verlangten Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages leistet.

2. Preise/Versendung.

(1) Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und ausschließlich MwSt.

(2) An Preisvereinbarungen sind wir vier Monate nach Abschluss des Vertrages gebunden, wenn die Lieferung innerhalb dieses Zeitraumes erfolgen soll. Andernfalls behalten wir uns vor, einen Zuschlag zu den vereinbarten Preisen zu verlangen, wenn und soweit es nach dem Vertragsschluss zu Lohn-, Fracht- und Steuererhöhungen sowie zu Preissteigerungen bei Lieferanten gekommen ist.

(3) Wenn sich nach Vertragsschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.

3. Lieferungs- und Abnahmepflichten

(1) Die Lieferfristen sind unverbindlich, sie beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Besteller alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Liefertag der Tag der Bereitstellung der Ware. Teillieferungen sind zulässig, sofern nicht ein erkennbares Interesse des Bestellers entgegensteht.

(2) Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 3.2 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahmeverzug gerät.

(6) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

(7) Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Besteller dieses Muster in unserem Werk unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung des Musters zu besichtigen und freizugeben. Erfolgt die Freigabe trotz Setzens einer angemessenen Nachfrist aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, nicht, so sind wir berechtigt, das Muster zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern; damit gilt das Muster als freigegeben.

4. Versand und Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Waren unser Werk verlassen.

(2) Übernehmen wir den Versand der Ware, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dieser trägt die Transportgefahr auch dann, wenn die Lieferung frachtfrei oder mit unserem eigenen Fahrzeug erfolgt. Die anstandslose Übernahme unserer Güter durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit bei Absendung und schließt jede Haftung wegen nicht sachgemäßer Verpackung oder Verladung sowie für unterwegs entstandene Gewichtsverluste oder Beschädigungen aus.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts gilt nicht, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(2) Soweit der Geschäftspartner Kaufmann ist, steht ihm weder die Einrede des nichterfülltenVertrages nach § 320 BGB, noch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB wegen etwaiger Gegenansprüche zu.

6. Rücktritt.

(1) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretende Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so können wir und der Besteller hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten. Über die genannten Umstände werden wir den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Ein Rücktrittsrecht bleibt uns vorbehalten, wenn der Besteller über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse.

7. Ansprüche aufgrund von Mängeln

(1) Die Geltendmachung von M.ngelansprüchen durch den kaufmännischen Besteller setzt voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sonstige Unternehmer müssen binnen 14 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Etwaige Rügen unter spezifizierter Angabe des Mangels haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Die .berprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Besteller ein Interesse an der sofortigen Erledigung hat.

(3) M.ngelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.

(4) Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(5) Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, kann der Besteller zunächst Nacherfüllung, also nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Wir können die vom Kunden gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, insbesondere aufgrund des Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand, der Bedeutung des Mangels und/oder der Frage, ob auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. In diesem Fall ist der Kunde auf die jeweils andere Ausprägung des Nacherfüllungsanspruchs beschränkt. Auch dieser Art des Nacherfüllungsanspruchs können wir die Einrede der unverhältnismäßigen Kosten entgegenhalten.

(6) Zeigt der Besteller uns einen Mangel an und übt er sein Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung in dieser Anzeige nicht aus, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Ausübung seines Wahlrechtes zu setzen und nach dessen Ablauf die Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen.

(7) Für den Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Das Recht des Kunden, Schadensersatz zu verlangen, bleibt nach Maßgabe der Ziffer 8. unberührt. Rückgriffs Ansprüche des Bestellers bei Verbrauchsgüterk.ufen (§ 478 BGB) sind im Hinblick auf
Vereinbarungen des Bestellers mit seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen M.ngelansprüche der Abnehmer hinausgehen, insoweit ausgeschlossen. Der Besteller hat uns so rechtzeitig über die M.ngelansprüche seiner Abnehmer zu informieren, dass wir in der Lage sind, nach unserer Wahl die Ansprüche des Abnehmers anstelle des Bestellers zu erfüllen.

(8) Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen verjähren Ansprüche des Kunden innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffs Anspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt, gleiches gilt für längere gesetzliche Verjährungsfristen, wie für die Erstellung von Bauwerken oder der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Diese Verjährungsfristen gelten auch für Mängelfolgeschäden, sofern diese nicht aus unerlaubter. Handlung geltend gemacht werden.

(9) Für Ansprüche wegen Rechtsmängeln gilt im Übrigen zusätzlich: – Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferungen im Land der Lieferadresse frei von Rechten Dritter zu erbringen. Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ein ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Besteller übertragen, oder die gelieferte Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware austauschen, soweit jeweils hierdurch die vereinbarte und vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Waren nicht beeinträchtigt wird. Ist uns dies nicht möglich oder verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schadensersatz und Aufwendungs-ersatzansprüche gilt nachfolgend Ziffer 8.

8. Haftung, Schadenersatz, Haftungsbeschränkung.

(1) Im Falle der Verletzung einer unserer Hauptleistungspflichten durch uns ist im Falle leichter Fahrlässigkeit unsere Haftung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nicht bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln unsererseits.

(2) Im Falle von Ziffer 8.1 ist unsere Haftung zusätzlich auf die Hälfte der Auftragssumme ohne MwSt. beschränkt.

(3) Für den Fall einer Nebenpflichtverletzung durch uns aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit sich diese Pflichtverletzungen auf die ordnungsgemäße Erfüllung von Pflichten beziehen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut
hat und vertrauen durfte.

(4) Ziffern 8.1. bis Ziffer 8.3 gelten nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(5) Im Falle von uns nicht zu vertretender Nebenpflichtverletzungen ist das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Nebenpflichtverletzungen, die in der Lieferung neu hergestellter mangelfreier Sachen bestehen.

(6) Diese Regelungen gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen.

9. Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, mit Rechnungsstellung sind sie zahlungsfällig.

(2) Ein Skontoabzug bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung.

10. Eigentumsvorbehalt.

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Preis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Lieferungen bezahlt ist.

(2) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller unverzüglich mitzuteilen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller, wenn der Dritte die Kosten nicht erstattet.

(3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren. Für die durch Verarbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.

(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; anderweitige Verfügungen sind ihm untersagt. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziffer 10(3)) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auslegt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Besteller bestehen.

(5) Es ist vereinbart, dass uns an den vom Besteller übergebenen Modellenoder zu bearbeitenden Material ein Pfandrecht bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zusteht.

(6) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

11. Materialbeistellungen, Schutzrechte

(1) Soweit uns Materialien vom Besteller geliefert oder beigestellt werden, sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch bei Fertigungsunterbrechnungen.

(3) Unsere Haftung bezüglich Aufbewahrung und Pflege der beigestellten Materialien beschränkt sich auf die Sorgfalt, wie wir sie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Die Kosten einer etwaigen Versicherung trägt der Besteller.

(4) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt unser Bestellung uns von sämtlichen Ansprüchen frei.

12. Sonstiges.

(1) Erfüllungsort ist 72419 Neufra.

(2) Gerichtsstand ist das für 72419 Neufra zuständige Gericht, dies gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu verklagen.

(3) Es wird die ausschließliche Anwendung des Deutschen Rechts vereinbart unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Wir sind für sie da

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FON: +49 [0] 7574.87434-0